Seit einiger Zeit kommt es vermehrt zu Abmahnungen an Webseitenbetreiber. Auslöser dafür ist die Verwendung von Google Fonts und Google Maps auf Webseiten. Sind diese bei Ihnen in die Website eingebunden, sollten Sie zeitnah handeln. Darauf weist Andy Höss vom Kompetenz-Zentrum „Digitalisierung & CyberSicherheit“ der Lehr- und Versuchsanstalt Gartenbau Heidelberg hin.

Die herkömmliche Nutzung stellt nach aktueller Rechtslage einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Google Fonts ermöglicht nämlich die Nutzung von Schriftarten, die der Besucher der Webseite überhaupt nicht auf seinem System installiert hat. Beim Laden der Schriften wird die IP-Adresse des Benutzers an Google übermittelt. Das Problem: Bei der IP-Adresse des Besuchers handelt es sich um personenbezogene Daten nach der DSGVO. Darauf ist die DSVGO anwendbar und die Verarbeitung somit nur auf einer geeigneten Rechtfertigungsgrundlage zulässig.

Die Lösung: Sie sollten umgehend eine statische Einbindung der Schriften auf dem Webserver durchführen. Dadurch wird die IP-Adresse nicht übermittelt und die Nutzung ist damit datenschutzkonform. Analog gilt dies auch für Google Maps. Auch hier wird beim Laden der Karte auf Ihrer Seite die IP-Adresse des Benutzers an Google übermittelt. Hier gibt es eine datenschutzkonforme Lösung, bei der die Karte über OpenStreetMap mit einer lokalen Speicherung eingebunden wird.

Bitte überprüfen Sie ihre Websites oder sprechen Sie Ihren Betreuer vorsichtshalber darauf an, dies zu tun, um zeitnah eine Lösung zu finden.